Satzung

Satzung

des Tierschutzverein Schwäbisch Hall e. V.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Schwäbisch Hall e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Stadt und den Kreis Schwäbisch Hall.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Schwäbisch Hall eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen Tier zu erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

(2) Der Verein betreibt und unterhält das Tierheim in Michelfeld‑Landturm.

(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern dient dem Schutz der gesamten Tierwelt. Der Verein setzt sich somit für die Erhaltung der Natur und damit für den Artenschutz ein. Er kann hierfür einen Sonderfond einrichten, dessen Mittel nur für den Naturschutz zur Verfügung stehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein pflegt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne der §§ 51

‑ 68 der Abgabenordnung 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig ist jedoch auf Antrag die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale in Höhe bis zu 840 € nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz für ehrenamtlich tätige Vereinshelfer. Über den jeweiligen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle Tierhalter und Tierfreunde sein, Jugendliche unter 18 Jahren mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten.

(2) Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins und die Mitgliedskarte ausgehändigt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch a) freiwilligen Austritt b) Ausschluss c) Tod.

(4) Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand mindestens ein Vierteljahr vorher schriftlich erklärt werden.

(5) Juristische Personen können auf Antrag die Mitgliedschaft erwerben.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,

b) es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise

im Rückstand bleibt,

  1. es dem Zwecke des Vereins oder den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt und
  2. es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

(7) Über den Ausschluss nach Satz 6 a, 6 c und 6 d entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. In Fällen des Satzes 6 b ist eine Anhörung nicht erforderlich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Alle Mitglieder, auch juristische, haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt werden kann.

(la) Mit den Kommunen des Kreises Schwäbisch Hall kann der Verein vertragliche Vereinbarungen treffen, in denen auch die Höhe des Beitrages festgelegt wird.

(2) Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich ‑ alleinvertretungsberechtigt.

(2) Zur Unterstützung des Vorstandes sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beigeordnet: a) der Schriftführer, b) der Schatzmeister, c) bis zu 5 weitere Beisitzer

(2 a) Ohne Wahl, kraft Amtes sind ferner stimmberechtigte, beigeordnete Vorstandsmitglieder: a) der/die Leiter/in des Tierheims.

(2 b) Bestehen Zweiggruppen im Sinne des § 12, kommen der/die Leiter/in jeder Ortsgruppe zu den unter Abs. 2a genannten beigeordneten Vorstandsmitgliedern hinzu.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 7 Tage vor dem festgelegten Termin. Es kann auch fernmündlich einberufen werden.

(5) Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversanmlung auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit. Die Amtszeit des Vorstandes endet durch die Wahl eines neuen.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einberufen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der l. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. In seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter den Vorsitz.

(3) Der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, ist dafür verantwortlich, dass die Kasse ordnungsgemäß geführt und das Vereinsvermögen sorgfältig verwaltet wird.

(3a) Der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, ist für den Betrieb des Tierheims zuständig.

(4) Der Schriftwechsel des Vereins wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.

(5) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Die Tierschutzberater/innen sind im Besonderen mit folgenden Aufgaben betraut:

‑ allen gemeldeten Tierquälereien nachzugehen und für deren Abhilfe zu sorgen

‑ durch eigene Initiative Missstände aufzuspüren und abzustellen,

‑ bei der Vermittlung herrenloser Tieren zu helfen,

‑ die Haltung vermittelter Tiere zu überprüfen.

Die Tierschutzberater/innen sollen regelmäßig an den Schulungen des Landesverbandes und möglichst auch an denen des Bundesverbandes teilnehmen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Verrnögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Alle Versammlungen und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Jahreshauptversammlung, beruft

der 1. Vorsitzende ein und leitet sie. Bei seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist jedes zweite Jahr einzuberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen

sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe

des Grundes dies beantragt und nach § 7, Absatz 7 (Ersatzwahl).

  1. Die Hauptversammlung und die sonstigen Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 5 Tage vorher durch Anzeigen in der örtlichen Presse bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern zu diesen Veranstaltungen sind dem Vorstand vorher schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der 1.Vorsitzende.

(4) Zu Beschlüssen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

(1) In der Hauptversammlung und den sonstigen Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(2) Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Haupt‑ und Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der darauffolgenden Vorstands‑ bzw. Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu verlesen und vom 1.Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften oder in ein mit fortlaufender Seitenzahl versehenen Buch einzutragen.

§ 12 Zweiggruppen

Der Verein kann bei Bedarf in den einzelnen Orten seines Tätigkeitsbereiches Zweiggruppen bilden. Voraussetzung hierfür ist die örtliche Mitgliedschaft von mindestens 20 Personen. Die Zweiggruppen unterstehender Aufsicht und Leitung des Vorstandes. Sie führen die Bezeichnung des Vereins unter Hinzufügung des Ortsnamens.

§ 13 Jugendgruppe

(1) Zur Förderung des Tierschutzgedankens in der Jugend kann der Verein eine Jugendgruppe bilden.

(2) Der Jugendgruppe fallen u. a. die Aufgaben zu, die Durchführung und Werbung des Tierschutzgedankens aktiv

zu unterstützen und das Vereinsleben mit zu gestalten.

(3) Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vorn Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre

Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben

ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien ehrenamtlich aus.

(4) Der Jugendgruppenleiter ist beratendes Mitglied des Vorstandes.

(5) Im übrigen gilt das Statut für die Tierschutzjugend Baden‑Württemberg vom 4.5.1969 ‚entsprechend.

§ 14 Ehrungen.

(1) Der Verein kann Ehrennadeln verleihen,

a) die „Bronzene Ehrennadel“ für 10‑jährige Mitgliedschaft

b) die „Silberne Ehrennadel“ für 25‑jährige Mitgliedschaft

c) die „Goldene Ehrennadel“ für 40‑jährige Mitgliedschaft

2) Ehrennadeln für besondere Verdienste im Sinne des Tierschutzes werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung des Deutschen Tierschutzbundes verliehen.

(3) Außergewöhnliche Leistungen für den Tierschutz können durch die Verleihung der „Ehrenmitgliedschaft“ gewürdigt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen und beinhaltet Beitragsfreiheit auf Lebenszeit.

(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 15 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.. Er bedient sich derer Unterstützung und Beratung. Die an die genannten Verbände zu entrichtenden Beiträge werden aus dem Aufkommen der Beiträge der Mitglieder entnommen. Der Verein übermittelt den beiden Verbänden jedes Jahr eine Abschrift des Tätigkeitsberichtes, über wichtige Vorkommnisse und evtl. Änderungen in der Leitung des Vereins erfolgt sofortige Mitteilung.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur mit Zweidrittelmehrheit durch die Hauptversammlung zu beschließen. Diese

ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder vertreten ist.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 3 Monaten eine zweite Versammlung erfolgen.

Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der zu vertretenden Mitglieder beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen an den Rechtsnachfolger. Der Rechtsnachfolger muss die gleichen Zwecke auf gemeinnütziger Grundlage wie der aufgelöste Verein verfolgen. Die Übertragung des Vermögens auf den Rechtsnachfolger darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

(3) Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, geht das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund Landesverband Baden‑Württemberg e.V. über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Abwickler der Auflösungsformalitäten stellt der genannte Landesverband auf Antrag des Vorstandes.

§ 17 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

Geändert, vorgelesen und beschlossen in der Hauptversammlung am 14.07.2021

Martina Veutner 1. Vorsitzende